AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der HBK Dethleffsen GmbH

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht
umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu vereinbaren, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer
Kunden, auch im voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

 

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Angebote:
Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Preise:
Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport. Verpackungsmaterialien (z. B. Paletten) können an den Verkäufer zurückzugeben werden. Transportkosten gehen zu
Lasten des Käufers. Transport- und Umverpackungen werden nicht zurück genommen.
3. Rücktritt:
Der Verkäufer ist berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat, aufgrund eines vom Verkäufer nicht zu vertretenden
Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß möglich ist oder der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen,
es sei denn, der Verkäufer hat das Leistungshindernis zu vertreten.
Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit informieren und unverzüglich erhaltene Gegenleistungen an den Käufer erstatten, wenn er vom Vertrag zurücktritt.
4. Lieferzeit:
Vereinbarte Liefertermine sind mangels ausdrücklicher Vereinbarung nur als annähernd zu betrachten. Wird die vereinbarte Lieferzeit wesentlich überschritten, so hat der Käufer
das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Erfüllung zu verlangen. Schadensersatzforderungen wegen verspäteter Lieferung sind
ausgeschlossen.
5. Lieferung:
Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, bedeutet dies Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit 40 to. LKW befahrbaren Straße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers
oder einer von ihm beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten
werden dem Käufer berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen vom Verkäufer oder dessen Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen.
Beförderung in den Bau findet nicht statt. Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne
vorherige Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen. Bei Rücknahme berechnen wir eine Kostenpauschale von 20% des Verkaufspreises. Bei Zufuhr von Waren berechnen wir je Anlieferung eine
Frachtpauschale. Bei Kranentladung berechnen wir je Entladevorgang eine Kostengebühr. Für Paletten stellen wir ebenfalls eine Gebührenrechnung. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand
frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut. Die jeweils gültigen Gebührensätze machen wir per Aushang in unserem Geschäftslokal
bekannt. Auf Anforderung senden wir Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Gebühren- und Kostenpauschalen behalten wir uns vor.
6. Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig. Leistet der Käufer auf eine Mahnung des Verkäufers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Auch ohne
Mahnung kommt der Käufer in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet; dies gilt gegenüber einem
Käufer, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Werden nach der ersten Mahnung
weitere Mahnungen erforderlich, so kann der Verkäufer für die zweite Mahnung 5,00 € und die dritte Mahnung 10,00 € Bearbeitungsgebühr verlangen. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, z. B.
Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, die offen stehenden auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen.
Bei der Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren wird grundsätzlich eine Prenotifikationsfrist von 2 Tagen vereinbart. Die Rechnung ist der Beleg für die Prenotifikation.
7. Gefahrenübergang:
Sofern nichts anders schriftlich vereinbart wurde, ist Lieferung ab Lager vereinbart, dies gilt auch bei Anlieferung.
8. Gewährleistung:
Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Der Verkäufer haftet
nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit uns keine vorsätzlich Vertragsverletzung angelastet wird, ist der Schadensersatz auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Es wird darauf hingewiesen, dass Vorlieferanten keine Erfüllungsgehilfen des Verkäufers sind. Schäden, die durch Mängel an den
gelieferten Waren verursacht werden, sind dem Verkäufer unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, es sein denn, es liegt ein Fall des
§ 438 I Nr. 2 BGB (Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen) vor, dann verbleibt es bei der fünfjährigen
Verjährung. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen schriftlich beim Verkäufer gerügt hat. Transportschäden sind dem
Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die
erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f. HGB. Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder
Montage von Baumaterialien, ist die VOB für eindeutig als bloße Bauleistungen abgetrennte Teile der vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden Einsicht in die
Vertragsbedingungen der VOB/B und die technischen Vorschriften der VOB/C an.
Diese Bedingungen werden ergänzt durch die „Handelsgebräuche des Vereins Deutscher Holzeinfuhrhäuser“ und für inländische Hölzer durch die „Tegernseer Gebräuche“, jeweils letztgültige Fassung.
Wir bieten unseren Kunden Einsicht in diese Bedingungen an.
9. Wir verweisen auf die Einbauvorschriften der Energie-Einspar-Verordnung (EnEV) in ihrer derzeit gültigen Fassung. Für Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung.
10. Haftungsbegrenzung:
Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß §§ 823 ff BGB etc. ist mit folgender Maßgabe eingeschränkt: Soweit unsere Haftung
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen etc. Eine verschuldensunabhängige Haftung
für die Beschaffung des Kaufgegenstandes, wenn es sich um eine Gattungsschuld handelt, wird ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur bei Vorliegen eines Verschuldens übernommen. Die Haftung für
einfache Fahrlässigkeit, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit. Eine Haftung für
Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitungen von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte. Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen haben. Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften
des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens
einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffungsgarantie.
11. Erfüllungsort:
Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Handelsniederlassung der HBK Dethleffsen GmbH, an die der Auftrag gerichtet ist.
12. Gerichtsstand:
Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftrag oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Vollkaufleute sind, der Ort derjenigen
Handelsniederlassung der HBK, an die der Auftrag gerichtet ist. Für Ansprüche gegen die HBK ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Für Rechtsbeziehungen der HBK zum Auftraggeber oder zu
seinen Rechtsfolgern gilt deutsches Recht und deutscher Gerichtsstand.
13. Für die gesamten Rechtsbeziehungen mit den Käufern gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) gelten im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer nicht.
14. Wir speichern erforderliche personenbezogene Daten gem. EU-DSGVO sowie BDSG. Unseren Kunden steht demgemäß das Auskunftsrecht, Berichtigungen und die Löschung ihrer personenbezogenen
Daten zu.
15. Einwilligung zur Übermittlung von Daten:
Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend der EU-DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet und genutzt. Unsere Kunden willigen ein, dass wir Auskunfteien
Daten über die Aufnahme, die Beendigung und die Zahlungserfahrungen aus dieser Geschäftsbeziehung gem. EU-DSGVO und BDSG übermitteln.

Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren Kunden:

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Liefergeschäften bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der
gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine
laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der
Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum
des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu
der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt,
so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an
den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im
Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in
Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines
Sicherungsaufschlages von 35 % (10 % Wertabschlag, 4 % §171 l InsO, 5 % §171 II InsO und Umsatzsteuer von derzeit 19 % in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm
Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert
des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die
Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der
Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder
von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz
2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt,
dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3,4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis
keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen
Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur
Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung
ebenfalls.
10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 35% (10 % Wertabschlag, 4 % §171 l InsO, 5 % §171 II InsO und
Umsatzsteuer von derzeit 19 % in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen
niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des
Miteigentumsanteils anzusetzen, abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von max. 35 % der zu sichernden Forderung (10 % Wertabschlag, 4 % §171 l InsO, 5 % §171 II InsO und
Umsatzsteuer von derzeit 16 % in jeweils gesetzlicher Höhe) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der
Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

(Stand: Mai 2018)